Fernlehrgänge mit Förderung über AZAV und AZWV

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Fernstudium mit Förderung über AZAV und AZWV

(gleichgestellt mit AZWV nach SGB III)

 

AZAV steht für Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung und hat seit 6. April 2012 die bis dahin geltende AZWV, die Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung, abgelöst.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde in das Sozialgesetzbuch (SGB III) eine neue Regelung zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen mit dem Ziel eingefügt, die Qualität von Dienstleistungen auf dem Arbeitsmarkt und damit die Leistungsfähigkeit des Fördersystems nachhaltig zu verbessern. Daher können nur Träger von Arbeitsmarktdienstleistungen zugelassen werden, die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen, qualifiziertes Personal einsetzen und Instrumente zur Qualitätssicherung anwenden.

Eine wesentliche Änderung zur bisherigen AZWV ist der Zustimmungsvorbehalt der Bundesagentur für Arbeit bei Fortbildungsmaßnahmen, die über dem Bundesdurchschnittskostensatz (BDKS) liegen.

 

Welche Auswirkungen hat diese Gesetzesänderung auf die Fernschulen?

fernstudium-fernschulen-123Nach § 443 Abs. 3 SGB III (neu) sind Zulassungen von Trägern und Maßnahmen nach der bisherigen Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV) der aktuell geltenden Träger- und Maßnahmezulassung nach den §§ 176 ff. SGB III neu gleichgestellt. Für eine Übergangszeit gibt es also Träger mit Zulassung nach der AZWV und der AZAV.

Diese Übergangsregelung bedeutet nicht, dass die bisher nach AZWV zugelassenen Träger automatisch die AZAV-Anforderungen erfüllen, da die Träger die Qualifikation für bestimmte Fachbereiche erst nachweisen müssen. Wenn also Träger eine „neue“ Zulassung  anstreben, muss eine Zulassung nach AZAV neu beantragt werden.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter www.azwv.de.

 

Anerkennung nach AZAV / AZWV ist Bedingung für die Einlösung eines Bildungsgutscheins!

Eine Vielzahl von Fernlehrgängen oder Fernstudiengängen der Fernschulen kann über einen Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters gefördert werden. Dabei können Arbeitssuchende die Übernahme der Lehrgangsgebühr bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Voraussetzung für die Einlösung eines Bildungsgutscheines ist jedoch, dass sowohl der Maßnahmeträger als auch der gewünschte Fernlehrgang selbst nach AZAV (gleichgestellt mit AZWV nach SGB III) zugelassen ist.

Die auf unserer Webpräsenz vorgestellten Fernschulen SGD, ILS, HAF und FEB sind alle zur Annahme von Bildungsgutscheinen berechtigt. Dennoch können themengleiche Fernlehrgänge bei einer Fernschule nach AZWV / AZAV förderfähig sein und bei der anderen nicht. Informieren ist also Pflicht!

 

Beispiele für nach AZWV / AZAV geförderte Fernlehrgänge

Hier finden Sie eine Reihe von nach AZAV (gleichgestellt mit AZWV nach SGB III) geförderten Fernlehrgängen und Fernstudiengängen:

 

Prüfen Sie rechtzeitig, welcher Lehrgang an welcher Fernschule nach AZAV (gleichgestellt mit AZWV nach SGB III) zu 100% durch den Bildungsgutschein förderfähig ist!


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