BAföG

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Förderung eines Fernstudiums durch BAföG als staatliche Leistung

 

Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG

Mit dem 25. BAföG-Änderungsgesetz hat der Bund ab 2015 die Finanzierung der Geldleistungen nach dem BAföG voll E lternunabhängiges BAföGübernommen, um die Bundesländer bei der Hochschulfinanzierung zu entlasten.

Mit Schuljahresbeginn bzw. des Wintersemesters 2016/2017 stehen beim BAföG auch inhaltliche Veränderungen an. So werden Bedarfssätze und Einkommensfreibeträge spürbar angehoben sowie die Vorsorgepauschalen angepasst, so dass für Schüler und Studierende mit der Anpassung des BAföG an die Lebens- und Ausbildungswirklichkeit deutliche finanzielle Verbesserungen einhergehen.

Auch die elektronische Antragstellung soll zukünftig möglich sein, da die Bundesländer zur Nutzung einheitlicher Online-Formulare verpflichtet werden.

Was sagt der Gesetzgeber zum Thema BAföG bei Fernunterricht?

BAföG, Abschnitt I, § 3 Fernunterricht

Ein Fernstudium kann durch BAföG – jedoch längstens für 12 Monate – gefördert werden.

Entscheidend für eine Ausbildungsförderung ist, dass

  • der Fernlehrgang bzw. der Fernstudiengang mit den selben Zugangsvoraussetzungen und dem selben Studienabschluss angeboten wird wie vergleichbare Studienangebote im Präsenzstudium (vgl. § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 BAföG),
  • das der Fernunterricht nach § 12 Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen ist oder durch Anbieter der öffentlich-rechtlichen Hand angeboten werden,
  • der Studierende in den 6 Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich am Fernunterricht teilgenommen hat und diesen in längstens 12 Monaten abschließen kann,
  • die Teilnahme am Fernunterricht mindestens 3 aufeinanderfolgende Monate dauert und die Arbeitskraft des Studierenden voll beansprucht.

 

Was bedeutet das nun für Fernstudierende?

Die Bundesausbildungsförderung durch die öffentliche Hand schließt also unter bestimmten Voraussetzungen auch den Fernunterricht ein, so dass Teilnehmer an Fernlehrgängen und Fernstudien von BAföG profitieren können.

Dennoch spielt das BAföG als Finanzierungsmöglichkeit für ein Fernstudium eher eine untergeordnete Rolle, da berufsbegleitende und duale Weiterbildungen als Fördermaßnahmen weitgehend ausgeschlossen sind oder bei Anrechnung des Einkommens aus der eigenen beruflichen Tätigkeit kein Anspruch abgeleitet werden kann.

BAföG und Fernstudium

  1. Für Fernlehrgänge und Fernstudiengänge wird eine Förderung durch BAföG nur für den ersten berufsqualifizierenden Abschluss – Erstausbildung bzw. Erststudium – in Vollzeit gewährt, das einem regulären Studium an einer Hochschule, Universität oder Abendschule gleichgestellt ist.
  2. BAföG kann üblicherweise an Studierende gezahlt werden, die ihre Ausbildung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (bei Master Studiengängen bis 35 Jahren) begonnen haben. Allerdings gibt es hier eine Reihe von Ausnahmen, z. B. bei einem Studium ohne Fachhochschulreife, Abitur oder Kindererziehungszeiten vor dem Studium.
  3. Das BAföG wird einkommensabhängig gewährt und muss teilweise zurückgezahlt werden.

Trotz der zu erbringenden Voraussetzungen und Beschränkungen kann sich im Einzelfall ein BAföG-Antrag lohnen, um einen Teil des Fernstudiums zu finanzieren.

ACHTUNG! Ein berufsbegleitendes Fernstudium oder duale Studiengänge kommen für eine BAföG-Förderung leider nicht infrage, weil derartige Weiterbildungsformen für Berufstätige konzipiert sind und meist weder als Vollzeitmaßnahme möglich sind noch als Erstausbildung gelten.

PRAXISTIPP! Für die genaue Prüfung Ihrer Voraussetzungen empfehlen wir Ihnen die Nutzung der SP_logo16_Tippkostenlosen Studienführer der Fernschulen mit Informationen zu Inhalten von Fernlehrgängen, Kosten oder Förderungsmöglichkeiten sowie die Studienberatungen der Fernschulen
Kompetente Unterstützung erhalten Sie außerdem bei der für Ihre Kommune zuständigen BAföG-Stelle bzw. im Amt für Ausbildungsförderung.

 

Schüler-BAföG

Für das Nachholen eines Schulabschlusses können Sie für die letzten 12 Monate vor Lehrgangsende ein nicht rückzahlungspflichtiges Schüler-BAföG als Vollzuschuss beantragen. Die Förderung kann für die Lehrgänge

inklusive der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gewährt werden. Dabei werden Fernschüler nach Entscheidung der jeweils zuständigen Landesbehörde mit regulär lernenden Schülern i.d.R. wie folgt gleichgestellt:

  • Wer sich per Fernstudium auf einen Realschulabschluss vorbereitet, wird ab dem 18. Lebensjahr einem Schüler der Abendrealschule gleichgestellt.Wer sich auf den Erwerb der Fachhochschulreife vorbereitet, wird ab dem vollendeten 19. Lebensjahr einem Schüler einer Fachoberschulklasse mit abgeschlossener Berufsausbildung gleichgestellt.
  • Wer sich auf eine allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, also das Abitur oder Fachabitur, vorbereitet, wird ab dem vollendeten 21. Lebensjahr einem Schüler auf dem Abendgymnasium gleichgestellt.

Voraussetzungen für Schüler-BAföG

Förderberechtigt sind Schüler, die

  • bei Studienbeginn das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • i.d.R. nicht mehr bei ihren Eltern gemeldet sind,
  • nachweislich bereits mindestens 6 Monate aktiv am Lehrgang teilgenommen haben,
  • an wenigstens 3 aufeinander folgenden Monaten eine Lehrgangsteilnahme in Vollzeit nachgewiesen haben (z. B. Arbeitslosigkeit ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld, unbezahlter Urlaub, Erziehungsurlaub / Elternzeit, Freiberuflichkeit, geringfügige Beschäftigung o.ä.).

Die Auszahlung des Schüler-BAföG erfolgt nach Prüfung rückwirkend ab Antragsmonat.

 

BAföG und Studienabbruch

Sofern Sie BAföG beziehen und Ihr Fernstudium aus irgendwelchen Gründen abbrechen müssen, erhalten Sie in unserem Blog weitere Informationen zum BAföG bei Studienabbruch.

 

Was Sie zum BAföG noch wissen müssen

BAföG und Meister-BAföG sind 2 verschiedene Paar Schuhe – für die Bewilligung gelten jeweils andere Kriterien!

Alle Informationen rund ums BAföG wie

  • zur Antragstellung,Fazit
  • Merkblätter mit speziellen Themen Informationen über rechtlich relevante Fragen zur Antragstellung und zu den notwendigen Schritten,
  • den Rechtsgrundlagen,
  • Förderungsarten und Förderhöhen,
  • Einzelfälle der Förderung (z. B. Altersgrenzen, Auslandsförderung, Fachrichtungswechsel, Rückzahlung, Zweit-, Ergänzungs- oder Vertiefungsausbildung, Hilfe zum Studienabschluss) oder
  • Beispielen mit Modellrechnungen

erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Forschung und Bildung.

 

Weitere Förderungen und Zuschüsse

Tipps zu möglichen Förderungen wie

aber auch zur Studienfinanzierung durch

finden Sie hier auf unserer Webpräsenz.


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