Fernstudium von der Steuer absetzen

Logo News

Da auch der Staat an einem hohen Bildungsniveau von Arbeitnehmern und Selbstständigen mit abgeschlossener Berufsausbildung sowie Eltern in Elternzeit und Arbeitslosen interessiert ist, können im Rahmen der geltenden Steuergesetzgebung die Kosten für eine berufliche Erstausbildung bzw. eine beruflich bedingte Weiterbildung steuerlich als SteuernWerbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden. Im Einzelfall können sich daraus erhebliche Steuereinsparungen ergeben, so dass Weiterbildungsmaßnahmen wie berufsbegleitende Fernkurse oder Fernstudiengänge an Fernschulen und Fernhochschulen den eigenen Geldbeutel nicht über Gebühr beanspruchen.

Werbungskosten bei beruflichen Weiterbildungen

Die im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung (z. B. Zweit- oder Aufbaustudium, Fernstudium, Computerkurs, Sprachreise oder Veranstaltungen der Volkshochschulen) entstehenden Ausgaben können Sie bei Vorliegen aller Voraussetzungen in Ihrer Steuererklärung vollständig als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend machen, da diese dem Erzielen von Einkünften dienen. Dies gilt ebenso für Erststudierende mit einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung.

Im Sinne des Einkommenssteuerrechts zählen die beruflich veranlassten Aufwendungen von Arbeitnehmern für die Erhaltung und Erweiterung ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten Beruf sowie die Anpassung an sich ändernde Anforderungen zu den Fort- und Weiterbildungskosten.

In der Rechtsprechung liegt eine berufliche Veranlassung dann vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf besteht und die Ausgaben subjektiv für die Förderung des Berufs getätigt werden.

Als Fortbildungskosten können steuerlich geltend gemacht werden:

  • Prüfungsgebühren
  • Kurs- oder Seminargebühren
  • Fachliteratur, Arbeitsmaterial, Lehrbücher, Kopien und Internetnutzung
  • Reisekosten (Fahrtkosten, Unterkunftskosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand und Reisenebenkosten)
  • häusliches Studierzimmer.

Sonderausgaben bei einer beruflichen Erstausbildung

Aufwendungen für eine berufliche Erstausbildung, die direkt an einen Schulabschluss bzw. Grundwehr- oder Zivildienst anschließt, sowie für ein Erststudium sind als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro beschränkt abzugsfähig. Sollten Studierende also ihr Erststudium abbrechen, sind auch nachfolgende Ausbildungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig!

Zu den Ausbildungskosten zählen:

  • Fahrtkosten,
  • Aufwendungen für ein Arbeits- bzw. Studierzimmer,
  • Studien- und Seminargebühren,
  • Prüfungsgebühren,
  • Lehrmaterialien,
  • Übernachtungskosten bei auswärtiger Unterbringung,
  • Fachliteratur,
  • sonstige Kosten, die in Verbindung mit Ihrer Ausbildung entstanden sind, aber keine Kosten der privaten Lebensführung sind.

 

Achtung! Die Kosten der allgemeinen Schulbildung wie das Nachholen des Abiturs werden nicht als Werbungskosten Fazitanerkannt, sind aber als Sonderausgaben (bedingt) abzugsfähig.

Dennoch sollten Sie berücksichtigen, dass Ihre steuerlichen Sparmöglichkeiten als Auszubildender bzw. Studierender aufgrund der meist mangelnden Einnahmen ohnehin begrenzt ist. Sie müssen erst Steuern zahlen, um welche sparen zu können.

 

Arbeitnehmer und Selbstständige – mit Weiterbildung Steuern sparen 

Berufstätige tragen die entstandenen Bildungsausgaben als Werbungskosten in die Anlage N ihrer Steuererklärung ein. Weiterbildungskosten machen sich insbesondere dann steuerlich bemerkbar, wenn die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro bereits z. B. durch die Fahrtkosten zur Arbeit oder einen berufsbedingten Umzug ausgeschöpft wird. In diesem Fall werden die Bildungskosten entsprechend des individuellen Steuersatzes erstattet.  

Mütter und Väter in Elternzeit, die zwar keine oder nur geringe Einnahmen, dafür aber Bildungskosten haben, können ihren steuerlichen Verlust bei Zusammenveranlagung mit den Einnahmen ihres Partners „verrechnen“. Ist dies nicht möglich, kann der Verlust Jahr für Jahr vorgetragen werden, bis wieder ein ausreichendes Einkommen vorhanden ist und sich die Bildungskosten steuermindernd bemerkbar machen.

Übrigens greift in Jahren ohne Einkommen die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro nicht, so dass bereits kleinere Posten im Bereich berufliche Weiterbildung helfen können, Steuern zu sparen.  

Bei Selbstständigen zählen die Bildungskosten ab dem ersten Euro zu den Betriebsausgaben, so dass höhere Ausgaben den steuerpflichtigen Gewinn und damit die zu zahlenden Steuern mindern.
Bei einem jährlichen Einkommen von bis zu 17.500 Euro werden die Ausgaben für die Weiterbildung formlos in den Betriebseinnahmen und -ausgaben gegenüber gestellt, bei einem höheren Jahreseinkommen in der Anlage EÜR angegeben. 

 fernstudium-fernschulen-141

Förderungen, Zuschüsse, Stipendien und Steuern

Sofern Sie steuerfreie Zuschüsse (z. B. Zuschussanteil beim Meister-BAföG) zur Deckung Ihrer Ausbildungskosten erhalten, sind diese verständlicherweise vor der steuerlichen Geltendmachung von den Kosten abzuziehen. Dies gilt jedoch nicht für Zuschüsse zur Deckung des Lebensunterhalts wie etwa beim Zuschussanteil im Rahmen des Studenten-BAföG.

Ein aus öffentlichen Mitteln gewährtes Stipendium wie etwa das Deutschlandstipendium ist dann steuerfrei, sofern es zur Förderung der Forschung, der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung gewährt wird. Ob beim Erhalt eines Stipendiums außerhalb dieser genannten Zwecke dann das gesamte Stipendium steuerpflichtig ist, ist vom Bundesfinanzhof noch nicht abschließend geklärt.

Sofern Ihre Studiengebühren staatlich gestundet wurden, sind diese im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abziehbar, auch wenn Sie Ihr Studium bereits abgeschlossen haben. Das kann aufgrund des nach dem Studium meist höheren Einkommens zu einer größeren Steuerersparnis führen als der Abzug während des Studiums.

 

PRAXISTIPP: Das Steuerrecht ist für Laien meist ein Buch mit 7 Siegeln. Zudem sind für eine Reihe von Sachverhalten noch BFH-Urteile anhängig. Daher empfiehlt es sich, sich für verbindliche Informationen an das zuständige Finanzamt oder an einen Steuerberater zu wenden!


Bewerten:

Fernstudium von der Steuer absetzen
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne
Bewertung: 4,83 / 5
(6 Bewertung)
Loading...