Bildungsgutschein
Förderung des Fernstudiums mittels Bildungsgutschein
Wer sich beruflich weiter qualifizieren will, hat seit dem 01.01.2003 die Möglichkeit, dies über einen Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit zu finanzieren. Für die Antragstellung eines Bildungsgutscheins müssen allerdings bestimmte Bedingungen erfüllt werden, die der folgende Beitrag näher erläutert.
Ein Bildungsgutschein dient der beruflichen Qualifikation von Arbeitslosen, die Arbeitslosengeld oder Hartz 4 erhalten. Darüber hinaus können Beschäftigte, die ohne weitere Qualifizierung von Arbeitslosigkeit bedroht sind oder die über keinen qualifizierenden Berufsabschluss verfügen, einen Bildungsgutschein beantragen. Möglich ist dies jedoch nur, wenn andernfalls keine Chance besteht, die Antragsteller in ein Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Durch den Bildungsgutschein sichert die Agentur für Arbeit dem Bildungsinstitut, an dem die weiterbildende Maßnahme durchgeführt wird, die Kostenübernahme zu. In einem verpflichtenden Beratungsgespräch mit dem Antragsteller werden das angestrebte Bildungsziel und die Konditionen der Kostenübernahme vereinbart und in den Bildungsgutschein eingetragen. Dadurch wird ein Vertragsverhältnis begründet, zu deren Einhaltung sich beide Seiten verpflichten. Im Bildungsgutschein wird zudem festgelegt, ob die Maßnahme regional begrenzt ist – also nur in Form einer Präsenzfortbildung stattfinden darf – oder ob auch eine Teilnahme an einem Fernstudium möglich ist.
Voraussetzungen für Bildungsträger und Antragsteller eines Bildungsgutscheins
Die Lehrgänge, für die ein Bildungsgutschein ausgestellt wird, lassen sich allgemein als Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung bezeichnen. Entscheidend für die Antragstellung ist, dass die Maßnahme auf die bisherige berufliche Qualifikation des Antragstellers aufbaut. Dieser muss zudem über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen oder bereits mindestens drei Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein. Das Angebot der Fernschulen, Fernuniversitäten und -Akademien umfasst zahlreiche Lehrgänge, für die der Bildungsgutschein genutzt werden kann. Grundsätzlich gilt, dass sowohl die Ausbildungsstätte als auch die betreffende Maßnahme selbst staatlich anerkannt sein müssen. In der Regel ist dies daran erkennbar, dass das Institut zertifiziert wurde und die Maßnahme nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) gefördert wird. In Einzelfällen können jedoch nach Entscheidung des zuständigen Sachbearbeiters auch andere Fernkurse gefördert werden.
Vorgehen bei der Antragsstellung eines Bildungsgutschein
Die Antragstellung für einen Bildungsgutschein erfolgt bei der Agentur für Arbeit. Diese übergibt den ausgefüllten Gutschein zunächst an den Antragsteller, der ihn dann innerhalb von drei Monaten einlösen muss. „Einlösen“ bedeutet in diesem Fall, dass er von einem Bildungsträger << Im Fall des Fernstudiums, die entsprechende Fernschule >> die verbindliche Zusage zur Teilnahme an einer geeigneten Maßnahme erhält. Der Beginn der Maßnahme muss nicht innerhalb der Drei-Monatsfrist liegen. Der Bildungsträger erhält den Bildungsgutschein dann vom Antragssteller ausgehändigt und trägt die Zusage ein. Anschließend gibt er diesen an die Agentur für Arbeit zurück. Dies muss vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Die Agentur für Arbeit schließlich überprüft noch einmal, ob es sich um eine geeignete Maßnahme handelt – entsprechend dem vereinbarten Bildungsziel – und die Kosten somit übernommen werden. Ist alles geregelt, kann der Antragssteller an dem Kurs teilnehmen.
Kostenerstattung und Sperrzeit bei Abbruch der Weiterbildung
Probleme tauchen auf, wenn der Antragssteller die Weiterbildung abbricht. Welche Kosten dann auf ihn zukommen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. In der Regel müssen bei Nichtbeendigung einer Weiterbildungsmaßnahme 30 % der Kosten erstattet werden. Doch können speziell bei Weiterbildungen zur beruflichen Wiedereingliederung auch höhere Prozentsätze zurückgefordert werden, sofern dies in der Eingliederungsvereinbarung schriftlich vereinbart wurde. Dabei gilt, dass der Antragssteller vorab deutlich auf die Höhe der möglichen Rückzahlungsforderungen aufmerksam gemacht wurde. Keine Erstattung wird fällig, wenn der Antragsteller innerhalb des Zeitraums, in dem die Weiterbildung durchgeführt wird, nachweislich und über einen längeren Zeitraum schwer erkrankt oder ein anderer Grund, den er nicht selbst zu vertreten hat, dazu führt, dass er die Ausbildung nicht beenden kann. Tritt er während dieses Zeitraums eine neue Stellung an, so muss er für die bis dahin entstandenen Kosten ebenfalls nicht aufkommen. Anders verhält es sich, wenn er durch eigenes Verschulden dazu beigetragen hat, dass er die Maßnahme nicht erfolgreich beenden konnte. Unabhängig von der Höhe der Kosten wird für Arbeitslose, die sich weigern, an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, eine Sperrzeit fällig, die mindestens drei Wochen beträgt. Einzelheiten werden durch das Sozialgesetzbuch definiert. Am sichersten ist es aber, sich vor Beginn einer Maßnahme über die gültigen Regelungen direkt bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu informieren.